SATZUNG

Satzung des Fördervereines Rheinhessendom e.V.
(eingetragen beim Vereinsregitser Mainz, AktZ. 90 VR 3840, Stand: 26.04.2005)

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

Der Verein trägt den Namen "Förderverein für die Renovierung und Instandhaltung der Pfarrkirche St. Stephan in Mainz-Gonsenheim - Rheinhessendom - e. V."; Im folgenden "Rheinhessendom e. V." genannt.

Der Verein soll eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Mainz-Gonsenheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke in dem Bestreben, die Renovierung und Instandhaltung und Gestaltung des Erscheinungsbildes des "Rheinhessendoms" in Mainz-Gonsenheim  im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu fördern. Diesem Zweck will er dienen:

  1. Durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die Renovierung, Instandhaltung und Gestaltung des Erscheinungsbildes des Ensembles Rheinhessendoms und des umgebenden Grundstücks mit sämtlichen Einrichtungen an An-, Auf- und Unterbauten.
  2. Durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln als Tilgungsbeitrag für Finanzierungsmittel.
  3. Durch die finanzielle Unterstützung der im Februar 2004 gegründeten Pfarrstiftung St. Stephan Mainz-Gonsenheim zur Erhaltung der Pfarrkirche St. Stephan und der Vierzehn- Nothelferkapelle in Mainz-Gonsenheim.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 (Mitgliedschaft)

Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins im Sinne des § 2 unterstützen will.
Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
Der Vorstand beschließt über eine Ehrenmitgliedschaft.

§ 4 (Beiträge)

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt. Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, erstmals für das gesamte laufende Kalenderjahr, in welchem die Mitgliedschaft beginnt.
Der Beitrag ist im voraus, bei Beginn der Mitgliedschaft sofort, sodann jeweils bis spätestens 31. März des Kalenderjahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Spenden und sonstige Unterstützungen der Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich.

§ 5 (Austritt)

Der Austritt aus dem Verein ist nur möglich zum Schluss des Geschäftsjahres.
Er muss drei Monate vorher dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft kann außerdem erlöschen durch den Tod des Mitglieds oder durch den Ausschluss aus besonders wichtigen Gründen.
Zum Letzteren ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
Der Vorstand kann auch das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen, wenn der Jahresbeitrag nach zweimaliger Erinnerung nicht gezahlt worden ist.

§ 6 (Organe)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand (in der Reihenfolge wie sie § 8 -Vorstand- vorgibt), nimmt den Bericht über die Tätigkeit des Vereins entgegen, nimmt die Jahresrechnung ab, erteilt dem Vorstand Entlastung, berät über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen und fasst Beschlüsse. Sie bringt Wünsche und Beschwerden vor.
Zur Mitgliederversammlung werden spätestens 14 Tage zuvor alle Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch eingeladen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Zur Gültigkeit der Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen jedoch der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer, deren Aufgabe es ist, die Jahresrechnung zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Protokollführer (Schriftführer des Vereins oder in der Versammlung gewählte Person) und dem Versammlungsleiter, d. h. i. d. R. dem ersten Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist.

§ 8 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/innen.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 (Vorsitz)

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeweils zwei gemeinsame von ihnen sind zur Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er entscheidet - soweit es nicht anders festgelegt wird - mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

 § 10 (Mittel des Vereins)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen im Sinne des § 2.

§ 11 (Auflösung)

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen:
- Sofern eine Stiftung im Sinne des § 2 Nr. 3 besteht, dieser zur Verwendung für gemeinnütziger Zwecke zu übertragen,
- Sofern keine solche Stiftung besteht, der katholischen Pfarrgemeinde St.Stephan in Mainz-Gonsenheim zu übertragen.
Anderslautende Beschlüsse dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen, die sich auf die Vermögensbildung beziehen, der Genehmigung des Finanzamtes.

 

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